Satzung

Gesundheitsforum Augsburg-Schwaben e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesundheitsforum Augsburg-Schwaben e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Augsburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie aller damit zusammenhängender Initiativen und Tätigkeiten. Der Verein vertritt die Interessen der Bevölkerung und Verbraucher auf dem gesamten Gebiet des Gesundheitswesens.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Förderung naturgemäßer Lebens-, Ernährungs- und Heilweisen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung hinsichtlich der Gefahren von Umweltbelastungen und ihrer Vermeidung durch naturgemäße Ernährungs- und Lebensweisen;
    • Zusammenwirken mit Organisationen und Verbänden für naturgemäße Lebens-, Ernährungs- und Heilweisen;
    • Förderung der Naturheilkunde sowie Förderung naturgemäßer Heilweisen;
    • Propagierung von naturgemäßen Heilweisen und deren Einbindung und Anerkennung in die überkommene traditionelle Medizin;
    • Förderung allgemeiner botanischer und biologischer Kenntnisse in der Bevölkerung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung oder eines Arbeitsvertrages im Sinne des EStG beschließen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen,

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person wie auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (§ 12 Ziffer 2g).
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung Juristische Person), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von d.er Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn dem säumigen Mitglied die Streichung angekündigt wurde , seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden . Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief (Übergabe-Einschreiben) bekanntzumachen. Dem Mitglied steht gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden . Sie hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen (§ 12 Ziffer 2g). Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht der Betroffene von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen nach freiem Ermessen Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind :

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenverwalter,
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, der stets einzelvertretungsbefugt ist, ansonsten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; hierzu zählt auch die selbständige Vornahme rein redaktioneller Satzungskorrekturen (§ 15 Ziffer 7, Satz 3);
    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    d) Abschluss von Verträgen im Rahmen der laufenden Verwaltung;
    e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich , per mail oder durch Telefax einberufen werden. Eine Tagesordnung soll dabei vorgelegt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften müssen enthalten:
    – Ort und Zeit der Sitzung,
    – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  6. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§ 11 Beirat

Dieser Paragraph entfällt ersatzlos gern , Satzungsänderung vom 4. April 2009

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen . Ein Mitglied darf jedoch nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 3 Ziffer 3) sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands(§ 4 Ziffer 4),
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Ziffer 4).
  3. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliedersammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung:

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird .
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 15 entsprechend.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung . Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Soll die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden, so ist der Vorstand bei Beschlussunfähigkeit verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (§ 12 Ziffer 1). Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Geringfügige, rein redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand selbständig vornehmen.
  8. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen) und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 Ziffer 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten , gemeinnützigen Organisation zwecks Verwendung für die Förderung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.